Zugang einer Kündigung durch Einschreiben oder besser doch per Bote?
19 Februar

Zugang einer Kündigung durch Einschreiben oder besser doch per Bote?

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2017, 10 Ca 7262/16

Das Praxisproblem

Der Arbeitgeber möchte dem Arbeitnehmer kündigen. Da im Arbeitsrecht viele Fristen gewahrt werden müssen,

so auch für den Ausspruch mancher Kündigungen, ist es für den Arbeitgeber immer wichtig, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig zugeht.

Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer unter Zeugen zu übergeben und wird ihm der Erhalt durch den Arbeitnehmer auch nicht quittiert, so greift der Arbeitgeber in der Regel auf die zwei Varianten des Einschreibens der Post zurück, um die Zustellung zu gewährleisten.

Beim sogenannten Einschreiben/Rückschein droht dem Arbeitgeber die Gefahr, dass der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft, den Brief wieder mitnimmt und dem Arbeitnehmer nur eine Benachrichtigung in dessen Briefkasten hinterlässt, dass dieser den Brief bei der nächsten Poststelle abholen möge. Dieses Einschreiben ist erst zugegangen, wenn der Arbeitnehmer es bei der Post abholt, was er regelmäßig nicht tun wird, insbesondere wenn er von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers Kenntnis hat.

Beim sogenannten Einwurf-Einschreiben wird das Schreiben vom Postboten im Briefkasten deponiert und ein Auslieferungsbeleg für den Arbeitgeber erstellt, den dieser online einsehen kann.

Höchstrichterlich ist jedoch nach wie vor nicht entschieden, ob die Vorlage von Ausgabebeleg und Datenauszug der Post als Beweismittel ausreichen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Beweiswert des Einwurf-Einschreibens deutlich relativiert.

 

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes könne eine Fehlleitung der Postsendung auch noch beim Vorgang des Einsortierens in die Zustellfächer oder bei der Entnahme bzw. beim Zutrag selbst nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Insoweit fehle es bereits an gesicherten Erkenntnissen darüber, wie häufig es noch beim Vorgang des Einsortierens in die Postfächer zu Fehlern kommt.

Zum anderen sei auch ein Verlust von Postsendungen noch während des Zustellvorganges selbst nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Anders als bei der Zustellung an einem Einfamilienhaus sei es gerade bei der Zustellung an ein Postfach oder bei großen Mehrfamilienhäusern nicht ausgeschlossen, dass der Auslieferungsbeleg ordnungsgemäß reproduziert werde und die Sendung sodann doch in das falsche Postfach bzw. den falschen Briefkasten eingeworfen werde.

 

Praxisempfehlung

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung und der Tatsache, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Beweiswert eines Einwurf-Einschreibens gibt, ist die Zustellung durch einen Boten das beste Mittel.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

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