11 Februar

Sorgerecht

 

 

Grundsätzliches zum Sorgerecht

Träger des Sorgerechts sind die Eltern eines Kindes.

Verheiratete Eltern üben elterliche Sorge gemeinsam aus. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und in die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Dabei haben die Eltern nicht nur ein Recht auf die Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auch eine Pflicht sich umfassend um alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte des Kindes zu kümmern und das Kind in seiner Entwicklung zu fördern. In den Bereich der Personensorge fällt die Namensgebung in Bezug auf den Vornamen des Kindes und den Familiennamen. Ferner gehört dazu die Pflege und Erziehung des Kindes, genauso wie die Beaufsichtigung und das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Im Bereich der Vermögenssorge obliegt den Eltern die Verpflichtung das Vermögen des Kindes zu verwalten und dieses zu erhalten und grundsätzlich auch zu vermehren.

Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes. Das minderjährige Kind wird gesetzlich durch die Eltern gemeinsam vertreten. Dabei muss die Personensorge im Einvernehmen beider Eltern ausgeübt werden. Ausnahmsweise steht jedem Elternteil ein sogenanntes Recht bei Gefahr im Verzug zu. Kann angesichts einer zu erwartenden Gefährdung des minderjährigen Kindes die Einholung einer Entscheidung des anderen Elternteiles nicht mehr rechtzeitig sichergestellt werden, dann steht dem anderen Ehegatten ein Alleinentscheidungsrecht zu. Klassisches Beispiel hierfür ist die Einwilligung in eine zwingend notwendige Notoperation nach einem Unfall.

 

Entscheidung nach § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Wenn sich die Kindeseltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen können, dann besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil allein überträgt. Das Gericht darf lediglich die Entscheidungskompetenz auf einen der beiden Elternteile übertragen, jedoch nicht selbst die Sachentscheidung treffen. Grundsätzlich wird das Familiengericht allerdings auf eine einvernehmliche Einigung der sorgeberechtigten hinwirken. 

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB sind beispielsweise:

  • die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
  • die Wahl des Kindergartens oder der Schulart
  • die Ausbildungs- und Berufswahl
  • die Taufe eines Kindes oder die Wahl des religiösen Bekenntnisses
  • ärztliche Behandlungen

 

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

Die Bestimmung des § 1671 BGB regelt die elterliche Sorge nach Trennung und bei Scheidung. Die Vorschrift findet auf alle Eltern Anwendung, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Dies kann auch bei nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern der Fall sein. Nach § 1671 BGB kann auf Antrag eines Elternteils die alleinige elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf den einen oder anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung ist das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts und eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern. Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl.

 

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